Satzung

 

Berufsschullehrerverband Sachsen-Anhalt e. V.

Satzung

Verändert am 18.11.2006

 

I.                    Name, Sitz und Zweck

 § 1                 Der Verband führt den Namen „Berufsschullehrerverband Sachsen-Anhalt e. V.“

 § 2                Der Verband ist im Vereinsregister Beim Amtsgericht Magdeburg
unter der Nr. VR 184 eingetragen

                       Der Sitz des Verbandes und seine Geschäftsstelle befindet sich in der
                       Landeshauptstadt Sachsen-Anhalts Magdeburg

 § 3

(1)                 Der Verband stellt sich unter Ausschluss wirtschaftlichen
             Gewinnstrebens nachstehende Aufgaben:

 Ÿ   Die Wahrnehmung der berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belange der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden  Schulen des Landes Sachsen-Anhalt im Sinne einer gewerkschaftlichen Organisation.

 Ÿ   Die Verwirklichung der Mitbestimmung in schulpolitischen Fragen beim Ausbau und der Weiterentwicklung des beruflichen Bildungswesens und der Lehrerfort-und Weiterbildung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht.

 Ÿ   Die Mitwirkung in Fragen der pädagogischen Forschung.

 Ÿ   Die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zur Entwicklung der Ausbildungsberufe

 Ÿ   Die Einführung des Beamtenstatus für Berufsschullehrer

(2)                 Der Verband ist bei demokratischer Grundhaltung parteipolitisch und
             konfessionell neutral

 

II.                   Gliederung
              § 4         Der Verband ist ein Landesverband der Lehrer an beruflichen
                            Schulen Sachsen-Anhalts

              § 5         Die Dachorganisation des Verbandes ist der Bundesverband der
                            Lehrer an beruflichen Schulen (BLBS)

              § 6         Der Verband ist untergliedert in Bezirksverbände der
                            Regierungsbezirke Dessau, Halle und Magdeburg

 

III.                  Mitglieder

              §7          Der Verband besteht aus

                  Ÿ        ordentlichen Mitgliedern und

                  Ÿ        Ehrenmitgliedern

 

 

              § 8         Ordentliche Mitglieder können werden

                   Ÿ       Lehrer aller berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. Sie
                            müssen hauptamtlich oder hauptberuflich tätig sein bzw. gewesen sein.

                  Ÿ        Studierende in der berufspädagogischen Ausbildung sowie deren Lehrpersonal.

 

              § 9         Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.

                           

                            Gegen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist,
                            kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Beschwerde erheben. Über die
                            Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

              § 10      Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verband und
                            seine Ziele verdient gemacht haben.

 

                            Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes mit Beschluss durch einfache Mehrheit
                            der Delegiertenversammlung ernannt.

              § 11      Beendigung der Mitgliedschaft

                            Die Mitgliedschaft endet:

                            Ÿ   1. Durch freiwilligen Austritt

                                 Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
                                 bei Einhaltung einer sechswöchigen Frist nur zum Quartalsende.

                            Ÿ   2. mit dem Tod des Mitglieds

                            Ÿ   3. Durch Ausschluss aus dem Verband.

                                

                                 Die Streichung darf erst durch den Vorstand nach Anhören des Betroffenen
                                 entschieden werden. Sie ist dem Mitglied mit Angabe des Grundes mitzuteilen.

                                 Gründe für den Ausschluss aus dem Verband sind:

 

                            Ÿ   grober Verstoß gegen die Ziele des Verbandes

                            Ÿ   Betätigung in Vereinigungen bzw. Organisationen deren Bestreben grundsätzlich
                                 denen des Landesverbandes zuwiderlaufen.
                            Ÿ   Verweigerung der Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung.

 

              §12       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

                            Jedes Mitglied ist berechtigt,

                            bei der Gestaltung des Verbandslebens mitzuwirken und es mitzugestalten,
                            Anträge und Vorschläge zur Verbandsarbeit zu stellen  bzw. einzubringen,
                            umfassende Hilfe und Schutz des Verbandes laut Geschäftsordnung in
                            Anspruch zu nehmen.

                            Jedes Mitglied ist verpflichtet,

 

                            Ÿ   Die Satzung des Verbandes zu beachten, Beschlüsse des Verbandes einzuhalten
                                 und sich für die Erfüllung der Aufgaben einzusetzen. 

 

                            Ÿ   Die Beiträge gemäß Ordnung zu zahlen.

 

IV.                Organe des Verbandes

 

                 §13       Die Organe des Verbandes sind:

1.       Die Delegiertenversammlung des Landesverbandes

2.       Der Landesvorstand

                § 14       Organe des Bezirkes sind

1.       Mitgliederversammlung

2.       Die Vorstände der Bezirksverbände

 

                 § 15      Die Vorstände werden in der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung

                               für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

                 §16       Delegiertenversammlung

(1)    Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.

(2)    Die von den Bezirksverbänden entsandten Vertreter und der Landesvorstand bilden die Delegiertenversammlung. Die Anzahl der Delegierten wird in der Wahlordnung festgelegt.

(3)    Die Delegiertenversammlungen werden mindestens im Abstand von 2 Jahren durch den Vorstand einberufen.

(4)    Jeder stimmberechtigte Vertreter kann nur eine Stimme abgeben. Er ist an Weisungen nicht gebunden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(5)    Jedes Mitglied ist berechtigt, als Gast an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Wer nicht als Vertreter gewählt wurde, darf keine Anträge stellen und ist nicht stimmberechtigt.

(6)    Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn 75 % der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist durch die Versammlungsleitung festzustellen. Beschlüsse sind angenommen, wenn sie die einfache Mehrheit der Anwesenden erhalten.

(7)    Die Versammlungsleitung hat ein vom Vorstand benanntes Mitglied.

(8)    Der Termin für die Delegiertenversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher zusammen mit der Tagesordnung und mit der Vertreterzahl der Bezirksverbände schriftlich bekanntzugeben.

 

 

 § 17              Aufgaben der Delegiertenversammlung

(1)    Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten des Landesverbandes.

(2)    Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.       die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Landesverbandes festzulegen und Empfehlen an die Bezirksverbände zu geben,

2.       Vor Eintritt in die Beratung die endgültige Tagesordnung festzustellen,

3.       Über Anträge und Vorlagen Beschluss zu fassen,

4.       Über Satzungsänderungen Beschluss zu fassen,

5.       Über Beitritt und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden und Ehrenmitglieder zu ernennen,

6.       Die Geschäfts- und Kassenberichte des Landesvorstandes entgegenzunehmen und zu genehmigen,

7.       Der Bericht des Prüfungsausschusses für Kassen- und Vermögensverwaltung  entgegenzunehmen sowie dem Landesvorstand Entlastung zu erstellen,

8.       Den Haushaltsvoranschlag zu bewilligen,

9.       Die Mitglieder des Landesvorstandes zu wählen,

10.   Einen Prüfungsausschuss für die Kassen- und Vermögensverwaltung zu wählen,

11.   Den Beitrag, der je Mitglied zu zahlen ist, festzulegen,

12.   Die Geschäftsordnung und die Wahlordnung zu beschließen.

 

V.                  Landesvorstand

         § 18      Der Landesvorstand besteht aus:

         (1)

           Ÿ          dem (der) Vorsitzenden

           Ÿ          dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden

           Ÿ          dem (der) Schatzmeister(in)

           Ÿ          dem (der) Beisitzer(in)

           Ÿ          dem (der) Beisitzer(in)

         (2)

Der Landesvorstand wird für vier Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des
Landesvorstandes während dieser Zeit aus, so benennt der Landesvorstand einen
 Nachfolger, der bis zur nächsten Delegiertenversammlung das Amt des Ausgeschiedenen wahrzunehmen hat. Der Landesvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden des Landesverbandes einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Landesvorstandes dieses verlangen. Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.

 

 

 

         § 19      Aufgaben des Landesvorstandes

(1)    Der Landesvorstand hat die Aufgabe über alle Verbandsangelegenheiten  zu beraten und zu beschließen, soweit diese nicht von der Delegiertenversammlung zu beschließen sind.

(2)    Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben

1.       Delegiertenversammlungen und öffentliche Verbandtage einschließlich der Tagesordnung vorzubereiten und Beschluss zu fassen über Zeit und Ort dieser Veranstaltung;

2.       Beschlüsse der Delegiertenversammlungen auszuführen;

3.       Die Vorstände der Orts- und Bezirksverbände zu unterstützen;

4.       Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

                § 20       Zuständigkeit des Landesvorstandes

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig.

(2)    Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(3)    Der Landesvorstand leitet den Verband und erledigt die laufenden Verbandsgeschäfte. Er vertritt den Verband im Rechtsverkehr und im öffentlichen Leben. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig.

(4)    Von allen Sitzungen des Landesvorstandes und von den Delegiertenversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen und können in der Geschäftsstelle von den Mitgliedern eingesehen werden.

§ 21     Bezirksvorstände und Mitgliederversammlungen

In den Bezirken Dessau, Halle und Magdeburg werden Bezirksvorstände mit je 3-5 Mitgliedern gebildet. Nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, werden Mitgliederversammlungen durchgeführt. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von höchstens 4 Jahre den Bezirksvorstand.

 

VI.                Verbandstage

 § 22     

(1)    Der Landesverband veranstaltet auf Beschluss des Vorstandes öffentliche Verbandstage, an denen alle Mitglieder teilnehmen können.

(2)    Landesverbandstage können mit einer Delegiertenversammlung oder/und gemeinsam mit anderen Verbänden durchgeführt werden.

(3)    Die Verbandstage werden vom Vorsitzenden des Landesverbandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

 

 

 

 

VII.              Vermögens- und Kassenverwaltung

 §23

(1)    Der Schatzmeister verwaltet unter Aufsicht des Vorstandes das Vermögen und die Kasse. Der Vorstand hat der Delegiertenkonferenz über jedes Rechnungsjahr zu den Einnahmen und Ausgaben und den Stand des Vermögens des Verbandes zu berichten.

(2)    Die von der Delegiertenversammlung bestellten Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen.

(3)    Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

                      

VIII.            Satzungsänderung

 

 § 24

(1)    Anträge auf Satzungsänderungen können nur vom Landes- oder den Bezirksvorständen gestellt werden.

(2)    Über Satzungsänderungen beschließt die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.

 

IX.                Auflösung des Landesverbandes

 § 25

(1)    Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch eine eigens und allein zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Landesdelegiertenversammlung erfolgen.

(2)    Die Auflösung kann mit einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl der Delegierten beschlossen werden. Erweist sich die anberaumte Landesdelegiertenversammlung als beschlussunfähig, so ist eine zweite einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.

(3)    Die Landesdelegiertenversammlung, die die Auflösung des Verbandes beschlossen hat, bestimmt mit einfacher Mehrheit, wie das Verbandsvermögen nach Auflösung verwendet werden soll.

 § 26

        Die Neufassung der Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am
        18.11.2006 in Magdeburg beschlossen.

 

Die Satzung vom 09.11.2002 tritt somit außer Kraft.